Er stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen. 1.3 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Juli 2019 auf eine Stellungnahme. 1.4 Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. 1.5 Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juli 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest.