Am 25. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht am 2. Juli 2019 statt und versetzte den Beschwerdeführer für drei Monate, d.h. bis am 25. September 2019, in Sicherheitshaft. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen.