10. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und des damit einhergehenden Aufwands auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.