Selbst wenn es für die Aufzeichnung oder die Weitergabe der Aufnahmen an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde, könnten diese – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Verwertbarkeit eines von einer Privatperson erlangten Beweismittels folgend – verwertet werden. Die Beschwerde, mittels welcher die Entfernung der Aufzeichnungen vom 8. März 2018 der LSVA-Anlage beim Autobahnabschnitt Grauholz verlangt wird, erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.