9. Fazit Sowohl die Erfassung der Autokennzeichen der vom Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeuge mittels einer von der EZV betriebenen LSVA-Anlage als auch die Bekanntgabe dieser Daten an die Polizei sind rechtmässig erfolgt. Selbst wenn es für die Aufzeichnung oder die Weitergabe der Aufnahmen an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde, könnten diese – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Verwertbarkeit eines von einer Privatperson erlangten Beweismittels folgend – verwertet werden.