8.2.5 Auch die vom Bundesgericht vorgeschriebene Interessenabwägung lässt die Verwertbarkeit der von der LSVA-Anlage aufgenommenen Daten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu. Bei der Observation handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die nur leicht in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 282 StPO). Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner Privatsphäre ist dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines mehrfachen Diebstahls gegenüberzustellen. An-