b StPO ist im Rahmen der Verwertbarkeitsprüfung irrelevant und muss daher nicht geprüft werden. Bei der Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig an das fragliche Beweismittel hätten gelangen können, sind nur gesetzliche Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und die keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1 betreffend Art. 269 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 331 vom 7. Februar 2017 E. 10.2.1 und SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3;