8.2.3 Die Hehlerei nach Art. 160 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stellt ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Gleiches gilt für den Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB), auf den der Verdacht der Polizei sich als erstes bezog. Infolgedessen wären die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO – unter Vorbehalt konkreter Anhaltspunkte – grundsätzlich zur Observation befugt gewesen. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 282 Abs. 1 Bst. b StPO ist im Rahmen der Verwertbarkeitsprüfung irrelevant und muss daher nicht geprüft werden.