1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.2.4.4). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt mithin kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2). Wesentlich ist, ob die Strafbehörden sich das strittige Beweismittel hätten beschaffen können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1).