Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind auch die Strafbehörden für die Beweiserhebung zuständig (Art. 139 StPO). Dies kann nur bedeuten, dass die Regelungen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise – wie es der Wortlaut sagt – ebenfalls nur für Beweise von Strafbehörden gelten. Folglich gelangt Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegend nicht zur Anwendung. Stattdessen ist die Frage der Verwertbarkeit der LSVA-Aufnahmen anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Private rechtswidrig beschafft wurden, zu klären.