2.4.1.1 ebenfalls nur von Strafbehörden erhobene Beweise erwähnt. Es scheint also nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen zu sein, auch Erkenntnisse, die andere Behörden erlangt haben, dieser Norm zu unterstellen. Für diese Sichtweise sprechen auch die Systematik sowie der Sinn und Zweck der StPO. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO regelt dieses Gesetz nämlich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO).