8.1.3 Der Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StPO ist klar: Es ist einzig von Beweisen die Rede, welche von Strafbehörden erhoben wurden. Damit ist eigentlich bereits gesagt, dass Beweismaterial, das von anderen Behörden gesammelt wurde, von der Norm nicht erfasst wird. Triftige Gründe, um von diesem klaren Wortlaut abzuweichen, sind nicht ersichtlich. So werden in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 Ziff. 2.4.1.1 ebenfalls nur von Strafbehörden erhobene Beweise erwähnt.