Sie ist der Auffassung, diese gelte nur für von Strafbehörden beschaffte Beweise. In einem Fall wie hier, in dem das Beweismaterial von einer anderen staatlichen Behörde erhoben worden sei, käme hingegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die von Privaten in rechtswidriger Weise erlangt worden seien, zur Anwendung.