8.1.1 Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft nehmen in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person (hier des Beschwerdeführers) und den öffentlichen Interessen an der Aufklärung einer Straftat vor. Sie stützen diese Abwägung aber auf unterschiedliche Grundlagen und kommen zu unterschiedlichen Schlüssen. Während der Beschwerdeführer die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO vornimmt, hält die Generalstaatsanwaltschaft diese Bestimmung nicht für einschlägig. Sie ist der Auffassung, diese gelte nur für von Strafbehörden beschaffte Beweise.