7. Nach diesen Ausführungen ist sowohl die Erfassung der hier interessierenden Autokennzeichen E.________ (violetter Mercedes Benz Sprinter) und F.________ (Anhänger «Suller») durch die EZV als auch die Weitergabe der entsprechenden von der LSVA-Anlage gewonnen Informationen an die Polizei mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Dass die Staatsanwaltschaft ein von der Polizei rechtmässig erlangtes Beweismittel verwendet und auch verwenden darf, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.