Das Erlangen weiterer Erkenntnisse zu seiner Rolle im Zusammenhang mit den gestohlenen Fahrrädern wäre offensichtlich verunmöglicht worden. Damit war es der Polizei ohne weiteres erlaubt, auf die Informationen der LSVA-Anlage zuzugreifen, ohne dass dies für den Beschwerdeführer erkennbar war. Mit Art. 306 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 95 Abs. 1 StPO besteht demzufolge auch eine gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher die fraglichen Daten von der EZV an die Polizei weitergegeben 7 werden durften. Eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 DBZV liegt nicht vor.