Vor Art. 95-99 StPO). Eine Gefährdung des Verfahrens im Sinne der Bestimmung ist immer dann anzunehmen, wenn bei transparenter Ermittlung entweder eine Verfälschung der unmittelbar erhobenen Daten oder aber eine Kollusion im Hinblick auf weitere Ermittlungen zu befürchten wäre (FIOLKA, a.a.O., N. 27 zu Art. 95 StPO).