Die Beschaffung muss für die betroffene Person erkennbar sein, es sei denn, das Verfahren werde dadurch gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig (Art. 95 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass in einem Strafverfahren naturgemäss viele Informationen ohne Wissen der Betroffenen gesammelt werden und auch gesammelt werden müssen. Ansonsten würde die Sachverhaltsfeststellung regelmässig vereitelt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 95 StPO; FIOLKA, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 Vor Art. 95-99 StPO).