Stellt man sich die alltägliche Arbeit der Polizei praktisch vor, wird rasch klar, dass diese für ihre Aufgabenerfüllung – vor allem wenn es um die polizeiliche Ermittlungstätigkeit geht – darauf angewiesen ist, personenbezogene Daten zu erfassen, zu registrieren und auszuwerten. Ohne derartige Befugnisse ist die Aufklärung von Straftaten kaum vorstellbar (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 472 Rz. 1332). Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch Polizeibehörden berührt jedoch in jedem Fall das Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;