6 relevanten Sachverhalt fest. Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten (Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Palette der Mittel und Erkenntnisquellen der Polizei ist grundsätzlich nicht begrenzt. In der StPO ist denn auch kein abschliessender Katalog polizeilicher Ermittlungshandlungen vorhanden (kein numerus clausus der Beweismittel und Erkenntnisquellen). Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage sind allerdings keine mit Grundrechtseingriffen verbundenen Massnahmen zulässig (RHYNER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 35 zu Art. 306 StPO).