Ursprünglich nahmen die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen aus der LSVA-Anlage durch polizeiliche Ermittlungen Eingang in das Verfahren (vgl. Sammelrapport vom 29. März 2019, S. 4 und 20). Gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren den für eine Straftat