6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die erhobenen Daten hätten aufgrund der für die EZV geltenden Datenschutzbestimmungen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden dürfen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBZV gibt die EZV im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hierfür gesetzlich vorgesehen ist.