Fest steht, dass sie aufgrund ihrer äusseren Masse für die LSVA zumindest in Frage kamen und deshalb von der LSVA-Anlage registriert werden durften. Damit ist die Erhebung der Autokennzeichen der vom Beschwerdeführer genutzten Fahrzeuge samt Anhänger (E.________, G.________, F.________), insbesondere die Aufzeichnung der Fahrt vom 8. März 2018, entsprechend ihrem gesetzlich vorgesehenen Zweck – nämlich der Kontrolle der LS- VA – und damit rechtmässig erfolgt.