11 Abs. 2 Bst. b und d VTS), scheint offensichtlich, dass die beiden Fahrzeuge mit Anhänger aufgrund ihrer Ausmasse von der Kontrollanlage für potentiell abgabepflichtig befunden wurden. Dies lässt sich auch anhand der Fotos auf S. 20 des Sammelrapports und den von der Kontrollanlage erstellten Fotos in den EZV-Unterlagen nachvollziehen. Ob die beiden Fahrzeuge der LSVA-Pflicht tatsächlich unterliegen, ist eine andere Frage, die erst in einem weiteren Schritt geprüft wird. Fest steht, dass sie aufgrund ihrer äusseren Masse für die LSVA zumindest in Frage kamen und deshalb von der LSVA-Anlage registriert werden durften.