5.2.2 Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich aus dem Gesagten folgendes: Gemäss Sammelrapport vom 29. März 2019, S. 20, benutzte der Beschwerdeführer für seine Fahrten zwischen der Schweiz und Rumänien zwei verschiedene Fahrzeuge: einen Minibus Mercedes Benz Sprinter in weiss sowie einen gleichen Minibus in violett. Dabei führte er jeweils einen Anhänger «Suller» mit sich. Wie die Unterlagen der EZV zeigen (Ordner 2, Faszikel «Abklärungen EZV») wurde der weisse Minibus mit Anhänger am 12. August 2018 einmal von einer Kontrollanlage erfasst und dabei als nicht LSVA-pflichtig eingestuft. Der violette Minibus (mit Kennzeichen E.____