5 ausgegangen werden, ein Fahrzeug sei abgabepflichtig, wird es von der Anlage ebenfalls erfasst. Zwar dürfen im Informationssystem schlussendlich nur Daten von abgabepflichtigen Fahrzeugen gespeichert werden (vgl. Anhang 67 zur DBZV, Ziffer 2). Dies bedeutet aber nicht, dass in einem ersten Schritt nicht auch Daten von Verkehrsteilnehmern erhoben werden dürfen, die nicht unter diese Kategorie fallen, da ansonsten eine wirksame Kontrolle kaum möglich wäre.