SR 641.81]). Dazu gehören unter anderem schwere Personenwagen, Gesellschaftswagen, Lastwagen, Sachen- Personentransport- und Wohnanhänger (Art. 2 Abs. 2 SVAV). Schwere Personenwagen und Gesellschaftswagen sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit einem Gewicht von über 3.5 t (Art. 11 Abs. 2 Bst. b und c der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Unter Umständen sind Ausnahmen von der Abgabepflicht möglich (Art. 4 SVAG i.V.m. Art. 3 SVAV). Die LSVA-Anlagen stellen ein Instrument dar, um die ordnungsgemässe Bezahlung der LSVA zu kontrollieren (vgl. Art. 42 SVAV).