5.2 5.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen die Daten nur rechtmässig bearbeitet werden. Unter Bearbeiten wird jeder Umgang mit Personendaten verstanden, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Frage, ob die aufgezeichneten Autokennzeichen rechtmässig bearbeitet wurden, ist anhand der Bestimmungen der DBZV zu beantworten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 DBZV dürfen Personendaten nur im Rahmen des Zwecks bearbeitet werden. Dies entspricht der allgemeinen Bestimmung von Art. 4 Abs. 3 DSG.