Bei der Arbeitgeberin dürfte ohne unverhältnismässigen Aufwand in Erfahrung zu bringen sein, welcher ihrer Mitarbeiter wann auf welcher Strecke unterwegs war und wer somit im interessierenden Zeitpunkt den Mercedes Benz Sprinter gelenkt hatte. Damit stellen die Daten über die erfassten Kontrollschilder Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG dar und werden als solche vom Schutzbereich der Datenschutzgesetzgebung erfasst.