Der Beschwerdeführer vertritt zu Recht die Auffassung, wonach das Erfordernis der Bestimmbarkeit vorliegend erfüllt ist. Mit der Aufzeichnung des Autokennzeichens lässt sich der Halter des betreffenden Fahrzeugs ermitteln. Dies ist vorliegend das Unternehmen D.________, welches das Fahrzeug Mercedes Benz Sprinter der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C.________, vermietet hatte. Bei der Arbeitgeberin dürfte ohne unverhältnismässigen Aufwand in Erfahrung zu bringen sein, welcher ihrer Mitarbeiter wann auf welcher Strecke unterwegs war und wer somit im interessierenden Zeitpunkt den Mercedes Benz Sprinter gelenkt hatte.