5. 5.1 Diesen Ausführungen folgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Aufzeichnung des Autokennzeichens durch eine LSVA-Anlage rechtmässig erfolgt ist. Betreiberin dieser Anlagen ist die EZV. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 42 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811). Erfasst wurden die umstrittenen Daten mit anderen Worten von einer Bundesbehörde. Die Bearbeitung dieser Daten untersteht grundsätzlich den Bestimmungen des DSG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Art. 2 Abs. 2 Bst.