Zur Konkretisierung des Begriffs der «schweren Straftat» werde in der Literatur die Anwendung der für geheime Überwachungsmassnahmen und verdeckte Ermittlungen geltenden Straftatenkataloge vorgeschlagen. Angesichts dessen, dass diese Kataloge nicht allein nach Schweregesichtspunkten zusammengestellt worden seien und es letztlich darum gehe, die in Art. 2 Abs. 2 StPO geforderte Einhaltung der gesetzlichen Formen für obsolet zu erklären, sollte der Anwendungsbereich auf Delikte der Schwerstkriminalität beschränkt werden. Dies seien Straftatbestände, bei denen als Strafe ausschliesslich eine Freiheitsstrafe vorgesehen sei.