Mangels gesetzlicher Grundlage dürften die erhobenen Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwendet werden, wenn ihre Verwertung für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei. Zur Konkretisierung des Begriffs der «schweren Straftat» werde in der Literatur die Anwendung der für geheime Überwachungsmassnahmen und verdeckte Ermittlungen geltenden Straftatenkataloge vorgeschlagen.