3 Gemäss den dem Beschwerdeführer vorliegenden Informationen werde die LSVA- Anlage, mittels welcher die umstrittenen Aufzeichnungen erstellt worden seien, von der eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) betrieben. Es handle sich somit um die Datenbearbeitung durch eine Behörde. Gesammelte Personendaten dürften nur im Rahmen ihres Zwecks bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV [DBZV; SR 631.061]). Das LSVA- Informationssystem diene vor allem der Erhebung der LSVA und deren Kontrolle.