Insbesondere dürfe die Bearbeitung von Personendaten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Jede Persönlichkeitsverletzung sei dabei zunächst widerrechtlich und bleibe es, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei (Art. 13 Abs. 1 DSG). Eine Einwilligung des Beschwerdeführers in die Aufzeichnungen falle vorliegend von vornherein ausser Betracht, womit das überwiegende private oder öffentliche Interesse und die gesetzliche Grundlage zu prüfen seien.