4. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Bei den Aufzeichnungen des Autokennzeichens handle es sich um Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), da der Fahrer (vorliegend über seine Arbeitgeberin, die das Fahrzeug gemietet habe) genügend bestimmbar sei. Jegliche Bearbeitung dieser Personendaten müsse daher den Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung genügen. Personendaten dürften nur rechtmässig bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 1 DSG). Insbesondere dürfe die Bearbeitung von Personendaten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art.