Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, bekannt zu geben, wie sie zu den Informationen betreffend LSVA-Anlage vom 8. März 2018 gelangt sei – dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. August 2019 an seinen Rechtsbegehren fest.