141 Abs. 2 StPO anwendbar, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Strafbehörden, nicht aber andere Behörden darunter fallen. Folglich war die Frage der Verwertbarkeit der LSVA-Aufnahmen anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Private rechtswidrig beschafft wurden, zu klären und zu bejahen (E. 9). Erwägungen: