Die Polizei ist für ihre Aufgabenerfüllung auf die Erfassung, Registrierung und Auswertung personenbezogener Daten angewiesen. Zum anderen besteht mit Art. 95 Abs. 1 und Art. 306 Abs. 2 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe bzw. Beschaffung der Daten. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 DBZV liegt nicht vor (E. 5.2 und E. 6). Selbst wenn es für die Aufzeichnung oder die Weitergabe der Aufnahmen an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde, wäre zu prüfen, ob die Verwertbarkeit gegeben ist. Dabei ist nicht Art. 141 Abs. 2 StPO anwendbar, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Strafbehörden, nicht aber andere Behörden darunter fallen.