Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer LSVA-Anlage Aufgrund der äusseren Ausmasse des vom Beschwerdeführer gelenkten Mercedes Benz Springer mit Anhänger Suller durfte dessen Autokennzeichen von der EZV mithilfe einer LSVA-Anlage aufgezeichnet werden, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich der LSVA unterliegt. Die Datenerfassung war folglich rechtmässig. Gleiches gilt für die Bekanntgabe bzw. die Beschaffung der entsprechenden Daten an bzw. durch die Polizei. Zum einen existiert kein numerus clausus bezüglich polizeilicher Erkenntnisquellen. Die Polizei ist für ihre Aufgabenerfüllung auf die Erfassung, Registrierung und Auswertung personenbezogener Daten angewiesen.