Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Juni 2019 (EO 18 11793) Regeste: Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang 67 DBZV, Art. 2 Abs. 2 SVAV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VTS, Art. 95 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 und Art. 306 Abs. 2 StPO; Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer LSVA-Anlage Aufgrund der äusseren Ausmasse des vom Beschwerdeführer gelenkten Mercedes Benz Springer mit Anhänger Suller durfte dessen Autokennzeichen von der EZV mithilfe einer LSVA-Anlage aufgezeichnet werden, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich der LSVA unterliegt.