Nach dem Gesagten erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und mit Blick auf den leichten Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer – dem als öffentliches Interesse die funktionierende Strafrechtspflege gegenübersteht – als zumutbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 25 vom 12. April 2019 E. 6.4). Die rhetorische Frage des Beschwerdeführers, warum plötzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen sollen, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigten, zielt mithin ins Leere. 5.7