Somit ist das Element der Gewaltausübung auch gegenüber Personen gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und mit Blick auf den leichten Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer – dem als öffentliches Interesse die funktionierende Strafrechtspflege gegenübersteht – als zumutbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 25 vom 12. April 2019 E. 6.4).