Im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nach Art. 197 Abs. 1 StPO ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Krawalle am 2. September 2018 bei der Neubrückstrasse (also bzgl. des gegen ihn am 21. Juni 2019 eröffneten Strafverfahrens) aggressiv gewesen ist und unter Anwendung aktiver Körpergewalt gegen die anwesenden Polizeikräfte opponiert hat. Somit ist das Element der Gewaltausübung auch gegenüber Personen gegeben.