Davon abgesehen schützte ja das Bundesgericht – insbesondere mit Blick auf den leichten Grundrechtseingriff – die Zwangsmassnahme gegen den im Übrigen ebenfalls recht jungen Beschuldigten, wenn auch betitelt als «Grenzfall». Die beschwerdeführerische Aussage «Das Bundesgericht hat „im Sinne eines Grenzfalles" die Erstellung eines DNA-Profils bei einer mehrfach vorbestraften Person gerade noch für zulässig erachtet» ist folglich so nicht richtig. Im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nach Art.