5 in Bezug auf die Art der Vorstrafe nicht einschlägig. Im dortigen Fall hatten die Vorstrafen einen nur recht geringen Konnex zum neuen Vorwurf. Wie gesehen ist dies hier, auch wenn der Beschwerdeführer es differenziert sieht, anders. Davon abgesehen schützte ja das Bundesgericht – insbesondere mit Blick auf den leichten Grundrechtseingriff – die Zwangsmassnahme gegen den im Übrigen ebenfalls recht jungen Beschuldigten, wenn auch betitelt als «Grenzfall».