Es ist zwar so, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren ein Leben ohne Verurteilung führt, was in der Tat zu seinen Gunsten auszulegen ist. Auch diese Würdigung führt jedoch nicht dazu, dass die angeordnete Zwangsmassnahme unverhältnismässig im engeren Sinne wäre. Dass er ausserdem am besagten Abend quasi im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt haben will, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren: Sein zwar von ihm bestrittenes, aber anhand der Wahrnehmungsberichte im Sinne eines konkreten Verdachts erkennbare Verhalten gegenüber der Polizei lässt sich nicht mit hehren Motiven vereinbaren (vgl. Deliktsblatt der Kantonspolizei vom 1. Dezember 2018;