Dass zwischen der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und der aktuellen Anschuldigung einige Jahre liegen und dass der Beschwerdeführer noch einigermassen jung ist, führt nicht dazu, dass die angefochtene Verfügung unrechtmässig wäre. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine einschlägige Vorstrafe – auch wenn sie nicht mehr höchst aktuell ist – die Wahrscheinlichkeit massiv erhöht, dass eine beschuldigte Person wie der Beschwerdeführer auch künftig in Delikte solcher Art verwickelt sein könnte respektive gewesen ist. Es ist zwar so, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren ein Leben ohne Verurteilung führt, was in der Tat zu seinen Gunsten auszulegen ist.