Bei wie hier grundsätzlich einschlägig – der Straftatbestand des Landfriedensbruchs ist im vorliegenden Kontext («Ausschreitung») vergleichbar mit der laufenden Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten – Vorbestraften ist eine erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Profil in aller Regel erst recht zulässig. Dass zwischen der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und der aktuellen Anschuldigung einige Jahre liegen und dass der Beschwerdeführer noch einigermassen jung ist, führt nicht dazu, dass die angefochtene Verfügung unrechtmässig wäre.