Nach der Praxis der Beschwerdekammer kann unter Umständen gar bei nicht vorbestraften Personen eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet werden (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 235 vom 8. August 2019). Bei wie hier grundsätzlich einschlägig – der Straftatbestand des Landfriedensbruchs ist im vorliegenden Kontext («Ausschreitung») vergleichbar mit der laufenden Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten – Vorbestraften ist eine erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Profil in aller Regel erst recht zulässig.